Satzung des M.G.V. 1889 Gemischter Chor Geltendorf
§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
1. Der am 26. März 1889 gegründete Männergesangverein führt seit 21.01.2000 den Namen „M.G.V. 1889 Gemischter Chor Geltendorf“ und hat seinen Sitz in Geltendorf. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere die Erhaltung und Förderung des Chorgesangs, Mitwirkung bei kulturellen Veranstaltungen und Veranstaltung von eigenen Konzerten und sonstigen, dem Vereinszweck dienenden Darbietungen.
Als Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks dienen:
a) regelmäßiger Besuch der Chorproben
b) möglichst vollzählige Beteiligung bei allen Veranstaltungen
c) Vertretung der Vereinsinteressen nach innen und außen
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Mitgliedschaft
1. Dem Verein können sowohl aktive als auch passive Mitglieder angehören. Aktive Mitglieder sind Ausübende, d. h. Mitglieder, die sich regelmäßig an den Chorproben und Aufführungen beteiligen.
2. Passive Mitglieder können alle Personen werden, die als Freunde und Gönner den Verein unterstützen und fördern wollen.
§ 3 Aufnahme
1. Wer Mitglied des MGV 1889 Gemischter Chor Geltendorf werden will, meldet sich bei einem Mitglied der Vorstandschaft entweder persönlich oder schriftlich an. Eine Anmeldung durch eine Vermittlungsperson ist zulässig.
Es handelt sich um eine persönliche Mitgliedschaft, die nicht übertragbar ist.
2. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung an.
3. Aufnahmegebühr wird keine erhoben.
Der Jahresmitgliedsbeitrag wird in der Mitgliederversammlung festgelegt.
4. Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind beitragsfrei.
Auf Antrag kann die beitragsfreie Mitgliedschaft bis zum Abschluss der Schul- oder Berufsausbildung verlängert werden.
§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch schriftliche Erklärung beim Vereinsvorstand erfolgen. Bereits erhobene Mitgliedsbeiträge für das laufende Kalenderjahr werden nicht zurückerstattet.
2. Der Austritt wird als geschehen angenommen, wenn ein Mitglied die Jahresbeiträge nicht mehr entrichtet.
3. Ausgeschlossen können Mitglieder werden, die den Vereinsinteressen entgegenwirken oder ein ehrenrühriges Verhalten zeigen. Über den Ausschluss entscheidet die ganze Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 5 Pflichten
1. Die Vereinsmitglieder verpflichten sich, die mit § 3 Absatz 2 aufgeführten Beiträge zu leisten.
2. Die aktiven Mitglieder erklären sich außerdem bereit, an den wöchentlichen Chorproben regelmäßig teilzunehmen, wogegen die passiven Mitglieder den Vereinszweck nach Kräften fördern und unterstützen sollen.
§ 6 Rechte
1. Alle Vereinsmitglieder haben das Recht, den Versammlungen und Aufführungen des Vereins beizuwohnen.
2. Das Recht der Antragstellung und Abstimmung bei den Mitgliederversammlungen sowie das passive und aktive Wahlrecht stehen allen volljährigen Mitgliedern zu.
§ 7 Vorstandschaft
1. Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus einem Vorstand, einem stellvertretenden Vorstand, der Chorleitung, einem Schriftführer, einem Kassier und zwei Beiräten.
2. Die Wahl für diese Vorstandschaft erfolgt alle drei Jahre in geheimer Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit durch die bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Sofern kein Einspruch aus der Mitgliederversammlung erfolgt, kann die Abstimmung durch Akklamation erfolgen.
3. Die Chorleitung wird durch die Vorstandschaft engagiert und gehört ihr automatisch an.
§ 8 Aufgaben der Vorstandschaft
1. Dem Vereinsvorstand obliegt die Vertretung des Vereins nach außen, die Einberufung und Leitung der Vorstandschaftssitzungen, der Mitgliederversammlungen sowie die Ausführung ihrer Beschlüsse, die Federführung bei Vorbereitung und Durchführung der Vereinsfestlichkeiten. Ausgaben bis zu 500,00 Euro können vom Vereinsvorstand selbständig verfügt werden.
2. Der Chorleitung untersteht die Leitung der wöchentlichen Chorproben und der besonderen gesanglichen Aufführungen. Sie trifft außerdem die Auswahl der für die Proben, Veranstaltungen und Neuanschaffung geeigneten Lieder, ggf. in Absprache mit dem Vereinsvorstand.
3. Der Schriftführer führt die Vereinschronik und erledigt den anfallenden Schriftverkehr. In der Mitgliederversammlung gibt er einen Jahresbericht ab.
4. Der Vereinskassier hebt die Mitgliedsbeiträge ein bzw. veranlasst die Einhebung über ein Geldinstitut. Er verbucht Einnahmen und Ausgaben und legt in der alljährlichen Mitgliederversammlung einen Kassenbericht vor. Auszahlungen dürfen nur nach Zahlungsanweisung durch den Vorstand gemacht werden.
Der Vereinskassier hat dem Vorstand und den Beiräten jederzeit Einsicht in die Bücher zu gestatten und den Kassenbestand vorzuweisen.
5. Die Beiräte unterstützen den Vorstand in sämtlichen Vereinsangelegenheiten. Sie haben nicht nur beratende, sondern auch beschließende Stimme und sind als Liederwarte tätig.
6. Die Gesamtvorstandschaft hat alle Angelegenheiten des Vereins im Voraus zu beraten, bevor sie der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Im Besonderen obliegt ihr die Aufnahme sowie der Ausschluss von Mitgliedern. Ausgaben bis zu 1.500,00 Euro unterstehen ihrer Bewilligung allein.
7. Sämtliche Vereinsämter sind Ehrenämter.
Auslagen werden gegen Vorlage der Belege ersetzt. Eine Ausnahme bildet die Chorleitung. Deren Aufwandsentschädigung wird von der Vorstandschaft (ohne die Chorleitung) durch Mehrheitsbeschluss festgelegt.
§ 9 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer für die Dauer von drei Jahren. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer prüfen die Jahresabrechnung des Kassiers und nehmen zu seiner Entlastung Stellung.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie ist nach Ablauf eines Kalenderjahres zu Beginn des Folgejahres einzuberufen.
Bei der Versammlung ist ein Rechenschafts- und ein Kassenbericht vorzulegen.
2. Zu der Versammlung muss jedes Mitglied schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen eingeladen werden. Bei Eilbedürftigkeit von außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann die Frist auf drei Tage verkürzt werden.
3. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
b) Entlastung des Kassiers nach Bekanntgabe der Jahresrechnung und Stellungnahme der Kassenprüfer
c) Entlastung der Vorstandschaft
d) Festsetzung der Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags,
e) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
f) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand,
g) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (gem. § 12, Abs. 1)
4. Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
5. Soweit die Angelegenheiten des Vereins nicht vom Vorstand oder der Gesamtvorstandschaft zu besorgen sind (siehe § 8), werden diese durch Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung geordnet.
6. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. Eine Mitgliederversammlung kann vom Vorstand in besonderen Angelegenheiten einberufen werden, namentlich zur Vorbereitung von Festlichkeiten, zu Geldbewilligungen im Betrag von über 1.500,00 Euro und bei etwaigen Streitigkeiten in Vereinsangelegenheiten. Bei der Beschlussfassung entscheidet einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 11 Stimmberechtigung
1. Stimmberechtigt in den Versammlungen sind alle wahlberechtigten Mitglieder.
2. Die Beschlüsse sind in einem Protokoll schriftlich festzuhalten und vom Vorstand und zwei Mitgliedern aus der Versammlung zu unterschreiben.
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung erfolgen. Zu dieser müssen sämtliche Mitglieder wenigstens eine Woche vorher geladen werden. Für die Auflösung des Vereins wird die Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder benötigt.
2. Im Falle der Vereinsauflösung geht das Vereinsvermögen in den Besitz der Gemeinde Geltendorf über. Dort soll es zunächst auf 1 Jahr besonders verwaltet werden, um bei Neuaufstellung einer Gesangsgruppe dieser zur Verfügung gestellt werden zu können.
Nach Ablauf dieser Zeit geht das Vereinsvermögen, soweit es nicht für eine neue Singgruppe verwendet wird, in das Eigentum der Gemeinde Geltendorf über, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 Ehrungen
1. Mitglieder, die 40 Jahre ununterbrochen dem Verein angehören, erhalten die Goldene Ehrennadel des Vereins mit Urkunde.
2. Mitglieder, die 25 Jahre ununterbrochen dem Verein angehören, erhalten die Silberne Ehrennadel des Vereins mit Urkunde.
3. Mitgliedszeiten in anderen Gesangvereinen können angerechnet werden. Den Nachweis hat das jeweilige Mitglied zu erbringen.
4. Die Ehrenmitgliedschaft erreicht man mit 50jähriger Vereinstreue. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt mit Urkunde.
Ehrenmitglieder des Vereins sind beitragsfrei.
5. Geburtstagsständchen werden zum 60. Geburtstag und dann alle 10 Jahre gesungen. Diese Regelung gilt sowohl für aktive als auch passive Sängerinnen und Sänger.
6. Hochzeitsständchen werden für Sängerinnen und Sänger gesungen, die zum Zeitpunkt der Hochzeit aktiv sind.
7. Hochzeitsmessen werden nur auf Wunsch für aktive Sängerinnen und Sänger nach frühzeitiger Bekanntgabe bei der Vereinsführung gesungen (aktiv zum Zeitpunkt der Hochzeit).
8. Zur Goldenen Hochzeit wird bei aktiven sowie auch bei passiven Mitgliedern ein Ständchen gesungen. Den Termin seiner Goldenen Hochzeit muss aber das Mitglied bei der Vereinsführung bekanntgeben.
9. Ein Ständchen für die Silberhochzeit wird nur auf Wunsch des Mitgliedes gesungen.
10. Auf Wunsch eines Mitgliedes kann auch bei besonderen Anlässen ein Ständchen gesungen werden.
§ 15
Durch diese Satzung tritt die Satzung des MGV 1889 Gemischter Chor Geltendorf vom 18. Januar 2013 außer Kraft und die neue Satzung mit Wirkung vom 14 März 2025 in Kraft. Entsprechender Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 14.03.2025 liegt vor.
Geltendorf, den 14.03.2025
1. Vorstand: Erika Popfinger 2. Vorstand: Arno Schenkel
Schriftführer: Norbert Horlacher Kassier: Angelika Aschenbrenner
1. Sängerbeirat: Conny Schlösser 2. Sängerbeirat: Steffi Schneider
Chorleitung: Marina Osipova